News für Insurance Makler
Versicherungsmakler als Retter in der Cyberkrise:
StaRUG öffnet neue Geschäftsfelder und stärkt die Kundenbindung"
Die digitale Welt birgt zahlreiche Risiken, einschließlich potenzieller Haftungsfälle, die durch das neue Gesetz namens Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) entstehen. Laut Expertenmeinungen, insbesondere von Professor Hans-Peter Schwintowski, tragen Versicherungsmakler nach dieser Rechtsänderung eine größere Verantwortung, ihre Klienten über mögliche Cybergefahren und die Vorteile einer Cyberversicherung aufzuklären. Versäumen sie diese Beratungspflicht, können sie bei einem Insolvenzfall ihrer Kunden zur Verantwortung gezogen werden.
Laut StaRUG sind alle Betriebe, unabhängig von ihrer Größe, dazu angehalten, regelmäßig die möglichen Risiken, die ihre Existenz bedrohen könnten, zu prüfen. Die Europäische Union verfolgt mit dieser Gesetzgebung das Ziel, Insolvenzen frühzeitig zu erkennen und abzuwenden, um das Vermögen der Unternehmen zu schützen. Neben Risiken wie Zahlungsausfall, Marktpreis und Liquidität zählen auch betriebliche Risiken, darunter auch Risiken, die durch eine passende Versicherung abgedeckt werden können, wie beispielsweise Cybergefahren.
Unternehmen sind verpflichtet, solche Gefahren regelmäßig zu überwachen und sowohl ein Frühwarnsystem als auch einen individuellen Plan zu erstellen, um sie zu bewältigen. Dies kann in Zusammenarbeit mit Beratern, Wirtschaftsprüfern oder Versicherungsmaklern geschehen. Versäumnisse in dieser Hinsicht können zu Schadensersatzforderungen führen, wie ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg 2022 feststellte.
Ein solcher Plan muss eine Reihe von Fragen beantworten: Sind die Unternehmensprozesse sinnvoll digitalisiert? Ist die IT-Infrastruktur richtig aufgestellt und vernetzt? Was geschieht, wenn das Unternehmen Ziel eines Hackerangriffs wird? Welche präventiven Maßnahmen sind vorhanden? Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie im Falle eines Hackerangriffs finanziell abgesichert sind und die Versicherung im Bedarfsfall einspringt. Hierfür sind sowohl ein guter Plan als auch ausreichende Liquiditätsreserven erforderlich. Die Unternehmensführung ist gesetzlich verpflichtet, diesen Plan in regelmäßigen Abständen, etwa alle vier bis fünf Monate, zu überprüfen. Alternativ kann eine Cyberversicherung abgeschlossen werden, die bereits ein Schadenspräventionskonzept beinhaltet.
Sollte ein Unternehmen jedoch weder über einen solchen Plan noch eine Cyberversicherung verfügen, haftet die Geschäftsleitung im Falle einer Insolvenz aufgrund von grober Fahrlässigkeit. In solch einem Fall riskieren Geschäftsführer, persönlich mit ihrem Privatvermögen für den entstandenen Schaden aufzukommen. Allerdings gilt, dass die Geschäftsleitung nicht haftet, wenn sie zumindest Anstrengungen unternommen hat, wie den Versuch, eine Cyberversicherung abzuschließen. Wichtig ist dabei die Dokumentation, dass das Thema proaktiv angegangen wurde.
Versicherungsmakler haben in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Sie müssen ihre Kunden beraten, ob ein Frühwarnsystem sinnvoll oder eine Versicherung angebracht ist. Wenn ein Versicherungsmakler diesen Beratungspunkt vernachlässigt und sein Kunde aufgrund eines Cyberangriffs insolvent wird, kann der Makler für seine nachlässige Beratung haftbar gemacht werden.
Diese Situation birgt aber auch neue Geschäftschancen für Versicherungsmakler. Durch das neue Gesetz können sie ihre Beratungsdienstleistungen erweitern und neue Kunden gewinnen. Es ist weniger eine Haftungsfalle als eine Gelegenheit für Versicherungsvermittler. Es ist daher wichtig, diese Chance zu erkennen und zu nutzen, um sich selbst und ihre Kunden vor den finanziellen Auswirkungen eines Cyberangriffs zu schützen.